Pflegebedürftigkeit bei Pflegegrad 1
Das Pflegestärkungsgesetz II hat das SGB XI, das Sozialgesetzbuch XI, das Pflegeversicherungsgesetz, geändert. Das System der Pflegegrade hat im Vergleich zum System der alten Pflegestufen eine niedrigere Einstiegsschwelle hinsichtlich der Leistungen der Pflegeversicherung gebracht. Das bedeutet, dass es einfacher ist, den Pflegegrad 1 zu erhalten als seinerzeit die Pflegestufe 1. Weitgehend selbstständige Hilfsbedürftige erhielten nach dem alten System keine Pflegestufe. Jetzt können sie den Pflegegrad 1 mit entsprechenden Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen. Es muss lediglich eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ festgestellt werden. Es sind vor allem ältere Menschen, die unter wenigen Krankheitssymptomen oder nur eine leichte Demenz haben, noch weitgehend selbstständig und fast ohne fremde Hilfe ihren Alltag meistern können, die von der Pflegereform profitieren. Sie werden mit der geringfügig beeinträchtigten Selbstständig größtenteils den Pflegegrad 1 erhalten. Voraussichtlich wird sich die Zahl der Leistungsempfänger so künftig schrittweise um 500.000 Menschen erhöhen. § 14 SGB XI definiert den Pflegegrad 1 ab dem 1. Januar 2017 wie folgt:
Definition Pflegegrad 1
Wenn die bei der Begutachtung festgestellten Gesamtpunkte folgende Anzahl erreicht, sind pflegebedürftige Personen in den Pflegegrad 1 einzuordnen: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten. Der Pflegegrad 1 bedeutet eine „geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“. Der Gesetzgeber ist dem Abschlussbericht „Analysen für die Entwicklung von Empfehlungen zur leistungsrechtlichen Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs“ gefolgt, den das Institut für Pflegewissenschaft an der Universität Bielefeld (IPW) und der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe (MDK WL) im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums erstellt haben.
Also: Wer körperlich und geistig noch recht beweglichen und nur geringfügig hilfsbedürftig ist, erhält den Pflegegrad 1, wenn er vom Gutachter des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) eine Mindestanzahl von 12,5 Punkten zugeschrieben erhält. Diese Punkte werden nach dem Neuen Begutachtungsassessment ermittelt, einem Verfahren zur Einschätzung der Selbstständigkeit in sechs Aktivitätsbereichen.
Der Pflegegrad 1 erfordert eine Antragstellung, da keine alte Pflegestufe diesem entspricht und somit keine automatische Umwandlung von Pflegestufe in Pflegegrad erfolgen kann.
Was ist der Pflegegrad 1?
Der Pflegegrad 1 entspricht der bisherigen Pflegestufe 0. Er wird für pflegebedürftige Personen vergeben, bei denen keine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wird. Beispielsweise können Personen mit mäßigen, rein motorischen Einschränkungen etwa aufgrund von Wirbelsäulen-, Gelenkerkrankungen oder Restlähmung nach Schlaganfall, die Probleme mit dem Gehen und Stehen haben, in den Pflegegrad 1 eingruppiert werden. Wer körperlich und geistig noch recht beweglichen und nur geringfügig hilfsbedürftig ist, erhält den Pflegegrad 1, wenn er vom Gutachter des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) oder der MEDICPROOF (bei privat Versicherten) eine Mindestanzahl von 12,5 Punkten zugeschrieben erhält. Diese Punkte werden nach dem Neuen Begutachtungsassessment ermittelt, einem Verfahren zur Einschätzung der Selbstständigkeit in sechs Aktivitätsbereichen. Der Pflegegrad 1 erfordert eine Antragstellung, da keine alte Pflegestufe diesem entspricht und somit keine automatische Umwandlung von Pflegestufe in Pflegegrad erfolgen kann.
Hilfen bei Alltagsverrichtungen
Aufgrund der motorischen Beeinträchtigungen sind insbesondere teilweise Hilfe beim Waschen und Kleiden der unteren Extremität, beim Verlassen des Hauses und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung notwendig. Der Bedarf an Grundpflege liegt im täglich durchschnittlich zwischen 27 und 60. Die Toilettenbenutzung erfolgt selbständig oder aber es ist eine eingeschränkte Hilfe notwendig.
Psychosoziale Unterstützung
Eine psychosoziale Unterstützung der Menschen, die den Pflegegrad 1 zuerkannt bekommen haben, ist lediglich in geringem Umfang erforderlich. So wird beispielsweise auf die Notwendigkeit der Erledigung von finanziellen oder behördlichen Angelegenheiten außer Haus hingewiesen.
Nächtlicher Hilfebedarf
Ein nächtlicher Hilfebedarf besteht nicht.
Präsenz am Tage
Eine Präsenz von Hilfspersonen für die im Pflegegrad 1 eingestuften Personen am Tage außerhalb der pflegerischen Hilfen ist nicht notwendig. Die betroffene Person ist fähig, sich selbst zu helfen bzw. eigene Bedürfnisse zurückzustellen, bis Hilfe eintrifft. Oder aber sie kann sich telefonisch Hilfe anfordern.
Unterstützung beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen
Die betroffene Person des Pflegegrades 1 hat keinen oder nur geringen Unterstützungsbedarf beim Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen. Wenn ja, handelt es sich hauptsächlich um Hilfen beim Stellen der Medikamente.
Organisation der Hilfen
Üblicherweise wird die Hilfe für Betroffene des Pflegegrades 1 von Familienangehörigen, Freunden oder Bekannten erbracht. In Ausnahmefällen ist eine Sachleistung in Form eines Pflegedienstes notwendig.
Voraussetzungen für den Pflegegrad 1 nach dem NBA
Der Pflegegrad 1 hat zur Voraussetzung, dass hilfebedürftige Pflegeversicherte Neuen Begutachtungsassessment (NBA), dem neuen Begutachtungsverfahren ab 2017 zwischen 12,5 und unter 27 Punkte erhalten. Folgende sechs Bereiche werden hinsichtlich der Selbstständigkeit des Antragstellers geprüft: 1. Mobilität: Beispiel: Wie selbstständig kann der Antragsteller noch Treppen steigen oder aus dem Bett aufstehen? 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Beispiel: Wie kann sich der Antragsteller in seinem Alltag örtlich und zeitlich orientieren? Ist er in der Lage, noch selbst Entscheidungen zu treffen? 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Beispiel: Sind Unruhezustände beim Antragsteller festzustellen. Hat er Auffälligkeiten in seinem Verhalten, das motorisch bedingt ist. 4. Selbstversorgung: Beispiel: Kann sich der Antragsteller noch selbst Waschen, sich An- und Auskleiden oder Mahlzeiten zubereiten? 5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Beispiel: Kann der Antragsteller seine Medikamente selbst stellen? 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Beispiel: Hat der Antragsteller soziale Kontakte, beschäftigt er sich selbst? Die Gutachter des MDK bewerten die noch vorhandene Selbständigkeit in allen sechs Bereichen mittels Punkten. Je geringer der Grad der Selbstständigkeit desto mehr Punkte gibt es. Die Punkte werden gewichtet und addiert. Aus ihnen errechnet sich, ob ein Pflegegrad gegeben ist. Für jeden Pflegegrad ist eine Spanne an Punkten vorgegeben.
Leistungen bei Pflegegrad 1
Hilfebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten nur wenige Leistungen der Pflegekasse, da sie noch weitgehend selbstständig sind. Sie sind in der Lage, sich noch selbst zu versorgen und ihren Alltag in den meisten Bereichen noch ohne Hilfe meistern.
Kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 1
Der Pflegegrad 1 rechtfertigt – keinen Anspruch auf Pflegegeld bei der Pflege durch Angehörige und – keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst. Versicherten mit zuerkanntem Pflegegrad 1 haben einen Anspruch auf 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Diese Geldleistung können sie aber auch für die Grundpflege durch einen ambulanten Pflegedienst einsetzen.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei Pflegegrad 1
Der festgestellte Pflegegrad 1 gibt einen Anspruch auf den einheitlichen „Entlastungsbetrag“ von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen der Pflegekasse. Nach dem alten Recht gab es lediglich in der Regel 104 Euro, in besonderen Fällen 208 Euro. Wozu dient dieses Geld? Der Pflegebedürftige mit der Pflegestufe 1 soll damit zum Beispiel
- an einer Betreuungsgruppe für leicht Hilfsbedürftige teilnehmen, um so geistig und körperlich aktiviert zu werden,
- einen Alltagsbegleiter bezahlen, der etwa für Gespräche oder Spaziergänge oder Einkäufe zur Verfügung steht,
- eine Haushaltshilfe engagieren, die beim Putzen der Wohnung hilft oder anstrengende Hausarbeiten übernimmt.
Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 1
Hilfebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Sind sie z.B. nach einem Klinikaufenthalt noch vorübergehend auf professionelle Pflege angewiesen, bezahlt dies die Pflegekasse nicht. Natürlich können die Versicherten mit Pflegegrad 1 den Anspruch auf Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI für die Kosten der Kurzzeitpflege nutzen. Dieser beträgt allerdings nur 125 Euro. Dennoch besteht keine Versorgungslücke für solche Personen, die aus dem Krankenhaus entlassen werden, jedoch noch nicht in der Lage sind, an einer Rehabilitationsbehandlung teilzunehmen, und auch kein soziales Umfeld für eine häusliche Pflege aufweisen. Es besteht ein Anspruch gegen die Krankenversicherung nach § 37 Abs. 1a und 39c SGB V auf sog. Überleitungspflege – eine Form einer erweiterten Haushaltshilfe – oder auf Kurzzeitpflege. Dieser Anspruch ist entsprechend den Regelungen der Pflegeversicherung ausgestaltet, das bedeutet, dass ein Anspruch für maximal 4 Wochen bzw. in Höhe von 1.612 Euro pro Kalenderjahr gegeben ist.
Verhinderungspflege bei Pflegegrad 1
Versicherten mit Pflegegrad 1 steht kein Anspruch Leistungen der Verhinderungspflege bei Urlaub oder Krankheit ihrer pflegenden Angehörigen zu. Tagespflege- und Nachtpflege bei Pflegegrad 1 Versicherte mit Pflegegrad 1 steht kein Anspruch auf Leistungen für die Tages- oder Nachtpflege (teilstationäre Pflege) zu. Es gilt das gleiche wie zur Kurzzeitpflege; sie können lediglich den monatlichen Entlastungsbeitrag von 125 Euro für die teilstationäre Pflege nutzen.
Weitere Leistungen bei häuslicher Pflege und Pflegegrad 1
Versicherte mit Pflegegrad 1, die zu Hause wohnen, haben einen Anspruch auf folgende Leistungen:
- Zuschuss für Wohnraumanpassung:
Um die Wohnung altersgerecht anpassen zu können, beispielsweise durch den Einbau eines Treppenlifts oder den Umbau von der Wanne zur Dusche haben Hilfebedürftige mit Pflegegrad 1 einen Anspruch auf Zuschuss von bis zu 4.000 Euro. Es handelt sich um einen einmaligen Zuschuss für sämtliche Maßnahmen der Barrierereduzierung. Nur dann, wenn sich der Hilfebedarf in Zukunft ändert, kann der Zuschuss u. U. erneut beansprucht werden.
- Medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel:
Mit Pflegegrad 1 besteht ein Anspruch auf medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Dieser beinhaltet Zuschüsse für den Anschluss und Betrieb eines Hausnotrufsystems, ein sog. technisches Pflegehilfsmittel. Hierzu werden monatlich 18,36 Euro und zusätzlich einmalig 10,49 Euro gezahlt. Es gibt eine Pauschalförderung von zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln von monatlich 40 Euro. Zudem hat jede Pflegekasse ein Hilfsmittelverzeichnis bzw. einen Hilfsmittelkatalog. Mit der Pflegereform 2017 weggefallen ist das Erfordernis gesonderte Anträge auf medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel Die vom Gutachter empfohlenen Hilfsmittel gelten künftig automatisch als beantragt, wenn die Betroffenen oder ihre Betreuer damit einverstanden sind. Das sehen die Begutachtungsrichtlinien des Spitzenverbandes Bund der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vor.
- Versicherte mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf kostenlose Pflegekurse für ihre Angehörigen und ehrenamtlichen Pflegepersonen entsprechend § 45 SGB XI.
- Kostenlose Beratung und Beratungsbesuche:
Versicherten mit Pflegegrad 1steht ein Anspruch auf Beratung zu. Sie können sich etwa für eine bessere pflegerische Versorgung oder zum altersgerechten Wohnraumumbau beraten lassen. Die Pflegeversicherung übernimmt zudem die Kosten für die vorgeschriebenen regelmäßigen Beratungsbesuche durch geschulte Pflegekräfte
- Förderung für Bewohner von Wohngruppen oder WGs:
Die oben bereits erwähnten Pflegeleistungen zur Wohnraumanpassung erhalten höchstens vier Versicherte mit mindestens Pflegegrad 1 auch, wenn sie in eine ambulant betreute Wohngruppe oder Senioren-Wohngemeinschaft (WG) einziehen. Zusätzlich besteht ein Anspruch für maximal vier Bewohnern auf einen einmaligen Einrichtungszuschuss in Höhe von 2.500 Euro und ein monatlicher Zuschuss zur Beschäftigung einer Organisationskraft von jeweils 214 Euro zu.
Leistungen bei stationärer Pflege und Pflegegrad 1
Leistungen für die stationäre Pflege in einem Pflegeheim werden von der Pflegekasse für Versicherte mit Pflegegrad 1 nicht übernommen. Wer dennoch in ein Altenheim ziehen will, muss die Kosten für die stationäre Pflege und die anfallenden Eigenbeiträge für Unterkunft, Verpflegung und anteilige Investitionskosten allein. Natürlich kann der monatlichen Entlastungsbeitrag von 125 Euro dafür angerechnet werden.