Altersrente für die Pflege zu Hause
Viele pflegebedürftige Menschen möchten nicht in einem Altenheim wohnen, sondern in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung ihren Lebensabend verbringen. Oft werden sie dort von Angehörigen betreut, versorgt und gepflegt. Die Pflegenden bringen einen hohen persönlichen Einsatz und geraten oft an die Grenzen ihrer Belastbarkeit. Wenn sie gleichzeitig ihre Arbeitszeiten reduzieren müssen, kommt es zu finanziellen Einbußen. Einen Ausgleich für ihr Engagement erhalten sie jedoch im Hinblick auf ihre Rente: wenn man einen Pflegebedürftigen auf ehrenamtlicher Basis betreut, erhält man Rentenpunkte wie bei einer Erwerbsarbeit. Natürlich müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Rentenversicherungsbeiträge zahlt die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen. Der Pflegende selbst muss nichts zahlen.
Kein Antrag erforderlich
Es muss kein Antrag von der Pflegeperson gestellt werden. Diese muss lediglich den Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen ausfüllen.
Das Plus an Rente durch die Pflegetätigkeit liegt für ein Jahr Pflege zwischen 5,94 Euro und 30,90 Euro pro Monat. Es gilt: je höher der Pflegegrad und je weniger professionelle Hilfe es gibt, desto höher fällt die Rente der Pflegeperson aus. Am höchsten sind die Rentenbeiträge, wenn Pflegende Personen mit Pflegegrad 5 versorgt werden. Als Beispiele können hier Menschen mit schwerer Demenz genannt werden.
Wenn sich mehrere Personen die Pflege teilen, werden die Versicherungsbeiträge aufgeteilt.
Pflegende, für die die Pflegekasse Beiträge in die Rentenversicherung einzahlt, müssen das ihrem Arbeitgeber nicht mitteilen. Zudem müssen die pflegenden Angehörigen die von der Pflegekasse gezahlten Rentenversicherungsbeiträge nicht in ihrer Steuererklärung angeben.
Die Pflegeperson ist zudem in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Nach Ende der Pflegetätigkeit kann sie Arbeitslosengeld beantragen und Arbeitsförderung beanspruchen.
Voraussetzungen für den Rentenanspruch in der Pflege
Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig sein und muss mindestens zehn Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche im häuslichen Umfeld erfolgen. Wenn mehrere Personen gepflegt werden, können die einzelnen Pflegezeiten zusammengerechnet werden.
Der Pflegebedürftige muss wenigstens den Pflegegrad 2 haben.
Der Pflegende darf noch keine Altersvollrente beziehen.
Die neben der Pflege noch ausgeübte Berufstätigkeit darf 30 Stunden in der Woche nicht überschreiten.
Der Pflegende Person muss das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Die Pflege darf nicht im Rahmen eines FSJ oder eines Bundesfreiwilligendienstes ausgeübt werden.
Die Pflege darf nicht im Rahmen einer Urlaubs- oder Krankheitsvertretung der eigentlichen Pflegeperson erfolgen.
Die Pflege muss voraussichtlich mehr als zwei Monate oder 60 Tage im Jahr ausgeübt werden.