Weit mehr als die Hälfte aller pflegebedürftigen Menschen werden zu Hause in den eigenen vier Wänden gepflegt und versorgt. Und in der Mehrzahl dieser Fälle übernehmen Angehörige und Bekannte die Pflege.
Diese Versorgung zu Hause durch Angehörige ist auch gut. Nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für den Staat. Es stehen überhaupt nicht genügend professionelle Pflegekräfte in ambulanten Diensten und Pflegeheimen zur Verfügung, um die Pflege sicherzustellen.
Doch in vielen Fällen schaffen Angehörige die pflegerische Versorgung nicht allein. Sie sind berufstätig und die Doppelbelastung überfordert sie. In diesen Fällen können ambulante Pflegedienste einspringen, kommt eine Tagespflege in Betracht oder aber die Anstellung einer Pflegekraft, die in den Haushalt aufgenommen wird.
Ambulanter Pflegedienst
Ein ambulanter Pflegedienst kann die Pflege zu Hause ganz oder zum Teil übernehmen. Bei der Pflegekasse werden dann entweder Sachleistungen oder Kombinationsleistungen (Sachleistung plus Pflegegeld) beantragt. Übernimmt der Pflegedienst die Pflege zu Hause nur zum Teil und wird das Budget nicht ausgeschöpft, so erhält der pflegebedürftige Versicherte anteilig Pflegegeld. Diese kann er seinen pflegenden Angehörigen zur Verfügung stellen.
Tagespflege
Die Tagespflege ist ein „Mittelding“ zwischen ambulanter und stationäre Pflege. Die Pflegebedürftige Person verbringt einige Stunden des Tages in einer Einrichtung. Dort nimmt sie Aktivitäten teil, nimmt eine oder zwei Mahlzeiten ein und hat Kontakt mit anderen Menschen. Wie viele Tage in der Woche und Stunden am Tag sie dort verbringt, hängt von den individuellen Wünschen und Möglichkeiten ab.
Pflegekraft aus dem EU-Ausland
Es gibt drei Möglichkeiten, Pflegekräfte aus dem EU-Ausland zu beschäftigen.
Der Pflegebedürftige oder einer seiner Angehörigen kann als Arbeitgeber die ausländischen Hilfskräfte anstellen, also einen Arbeitsvertrag mit ihnen abschließen. Er kann sich an die Agentur für Arbeit wenden und sich Pflegekräfte vermitteln lassen. Natürlich kann er auch selbst eine Anzeige aufgeben oder ausländische Pflegekräfte auf andere Art und Weise suchen.
Er kann sich auch von speziellen Vermittlungsagenturen entsandte Pflegekräfte aus dem Ausland vermittlen lassen. Deutsche Agenturen arbeiten mit ausländischen Partneragenturen zusammen, die die Pflegekräfte entsenden. Es wird ein Vertrag mit der ausländischen Entsendeagentur geschlossen. Die entsandte Pflegekraft darf nicht länger als zwei Jahre in einem deutschen Haushalt arbeiten.
Und der Pflegebedürftige hat die Möglichkeit selbständige Pflegekräfte aus dem Ausland zu beschäftigen. Hier gibt es aber die Gefahr einer Scheinselbstständigkeit und es drohen leicht Bußgelder.
Rahmenbedingungen
Pflegekräfte, egal ob entsandt oder direkt angestellt, haben einen Urlaubsanspruch. Dieser beträgt mindesten 24 Tage.
Die Pflegekräfte dürfen maximal 8 Stunden am Tag arbeiten. Die Pausen wischen den Schichten müssen mindestens 11 Stunjden betragen. Wird eine angestellte Pflegekraft krank, muss der Pflegebedürftige als Arbeitgeber sich selbst um eine Ersatzkraft kümmern. Bei einer Entsendung ist die Agentur hierfür verantwortlich.
Ob die Pflegekraft im Hauhalt des Pflegebedürftigen wohnt und dort auch verköstigt wird, hängt von der individuellen Vertragsgestaltung ab. Üblicherweise ist dies in den Verträgen der Entsendeagenturen so vorgesehen.
Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben muss der Pflegebedürftige als Arbeitgeber selbst an die entsprechenden Stellen abführen. Wird die Pflegekraft von einer Agentur entsendet, ist diese hierfür verantwortlich. Die entsandten Pflegekräfte sind im Ausland sozialversichert. Nachgewiesen wird dies durch die Bescheinigung A1.
Fazit
Die für den Pflegebedürftigen einfachste Möglichkeit ist die Inanspruchnahme einer entsandten Pflegekraft.
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