Vielen Pflegebedürftigen bzw. ihren Angehörigen ist nicht bekannt, dass es zwischen der Pflege in den eigenen vier Wänden und der Pflege in einem Heim noch ein Zwischenmodul gibt: die Tagespflege.
Tagespflege soll die ambulante Pflege stärken und helfen, einen Umzug in ein Pflegeheim so lange wie möglich vermeiden.
Gesetzliche Grundlage und Rechtsanspruch
Geregelt ist die Tagespflege in § 41 SGB XI. Diese Vorschrift besagt, dass ein Anspruch auf Tagespflege besteht, wenn die ambulante, also die häusliche Pflege sonst nicht sichergestellt werden kann oder wenn die häusliche Pflege so ergänzt oder gestärkt werden kann.
Es besteht somit ein Rechtsanspruch auf eine Tagespflege. Das bedeutet, dass die Pflegekasse die entsprechenden Kosten (anteilig) übernehmen muss, wenn die gerade genannten Voraussetzungen vorliegen.
Die Betonung liegt auf anteilig, denn die Pflegekasse beteiligt sich nur an den auf die Pflege entfallenden Kosten. Kosten für Mahlzeiten und allgemeine Kosten der Tagespflegeeinrichtung müssen von jedem Versicherten selbst getragen werden. Das macht einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtkosten aus.
Nichtsdestotrotz ist die Tagespflege ein Möglichkeit, dass der pflegebedürftige Mensch am Sozialleben teilhaben kann und dass gleichzeitig die Angehörigen entlastet werden.
Wie finde ich einen Platz in einer Tagespflegeeinrichtung?
Einen Platz in einer Tagespflegeeinrichtung zu finden ist mitunter nicht einfach, da es nicht in jeder Stadt eine entsprechende Einrichtung gibt. Oft werden auch Wartelisten von den Einrichtungen geführt, da Plätze nur in begrenztem Umfang zur Verfügung stehen.
Eine Übesicht über die lokalen Einrichtungen der Tagespflege lässt sich bei den Pflegekassen oder den Pflegestützpunkten in Erfahrung bringen.
Antrag bei der Pflegekasse
Hat man eine Tagespflegeeinrichtung gefunden und einen Platz zugesagt bekommen, so ist es erforderlich, einen Antrag bei der Pflegekasse auf Kostenübernahme zu stellen. Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden, also vor Beginn der Tagespflege.
Voraussetzungen für Leistungen der Pflegekasse ist die vorherige Einstufung in einen Pflegegrad. Wichtig zu wissen ist, dass es spezielle Gelder für die Tagespflege erst ab Pflegegrad 2 gibt. Ist nur Pflegegrad 1 zuerkannt worden, so steht allein der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich von der Pflegekasse zur Verfügung.
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