Was ist mit dem Entlastungsbetrag der Pflegekassen gemeint?

Der Entlastungsbeitrag ist eine zusätzliche Leistung der Pflegekasse, die als monatliche Sachleistung in Höhe von 125 Euro gewährt wird. Er soll dazu dienen, das selbstständige und selbstbestimmte Handeln von Pflegebedürftigen in ihrer häuslichen Umgebung zu unterstützen und – wenn vorhanden – dazugehörige pflegende Personen zu entlasten. Anspruch darauf haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1; der Betrag wird nicht auf das Pflegegeld bei den Pflegegraden 2 bis 5 angerechnet.

Wer von dem Sachleistungsbetrag profitieren will, nimmt zunächst bestimmte Sachleistungen wahr und rechnet diese dann mit seiner Pflegekasse ab. Wenn in einem Monat der Pflege-Entlastungsbetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde, kann der Restbetrag im folgenden Monat genutzt werden. Stehen bei Jahresende noch Restbeträge aus, können die Pflegebedürftigen ihre Ansprüche noch bis zur Hälfte des folgenden Kalenderjahres geltend machen.

 

Wie beantragt man den Entlastungsbeitrag?

Praktisch gesehen ist der Entlastungsbeitrag eine Kostenerstattung für geleistete Dienste. Er muss demnach nicht extra beantragt werden. Für die Pflegebedürftigen bedeutet das, dass sie zunächst in Vorkasse gehen, also den geleisteten Dienst bezahlen. Dann können sie die Rechnungen oder Quittungen monatlich bei der Pflegekasse einreichen und bekommen den Betrag bis zur Höhe von 125 Euro rückerstattet.

Um die Voraussetzungen für die Rückerstattung zu erfüllen, müssen Pflegebedürftige einige Kriterien beachten. Neben einem zuerkannten Pflegegrad und der Pflege zu Hause als Voraussetzung muss die Entlastungs- oder Betreuungsleistung auch vom jeweiligen Landesrecht als solche anerkannt sein. Dazu muss belegt werden, dass sie den Pflegebedürftigen in seiner Selbständigkeit unterstützt oder die pflegende Person entlastet hat.

 

Wofür kann der Pflege-Entlastungsbetrag genutzt werden?

Pflegebedürftige können den Entlastungsbeitrag zur Unterstützung in ihrem häuslichen Alltag nutzen, z.B. für eine Pflege- oder Alltagbegleitung. Die Alltagsbegleitung leistet Gesellschaft im häuslichen Bereich, bei Hobbies und Spaziergängen, begleitet zum Arzt oder unterstützt bei Behördengängen. Pflegebegleiter sind für Dienste zuständig, die mehr im pflegerischen Bereich liegen. Wer den Pflegegrad 1 besitzt, kann den Entlastungsbeitrag auch für die Unterstützung bei der Körperpflege nutzen.

Auch für die Teilnahme an verschiedenen Betreuungsangeboten ist der Pflege-Entlastungbetrag gedacht. Hier kommen z.B. Alzheimergruppen oder Kleingruppen in der Tagespflege in Frage. Die Pflegebedürftigen können hier kreativen Tätigkeiten nachgehen wie malen, singen oder tanzen, haben außerdem Gesellschaft und sind dabei betreut.

Pflegebedürftige, die ambulant versorgt werden, können sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen beanspruchen. Damit sind Hilfen bei der Hausreinigung oder der Essensversorgung gemeint. Diese Haushaltshilfen übernehmen auch Fahrdienste, Botengänge und Einkäufe.

Ferner kann der Entlastungsbeitrag auch für Leistungen eingesetzt werden, die sich in der Tages- oder Nachtpflege ergeben oder die in der Kurzzeitpflege anfallen können wie Kost oder Logis.

Er ist ebenso anwendbar in der sogenannten Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2. Dann, wenn pflegende Angehörige oder andere pflegende Personen durch Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen die Pflege nicht ausführen können, kann eine Ersatzpflege organisiert werden und, falls erforderlich, auch mit dem Entlastungsbeitrag unterstützt werden.

Es gibt verschiedene Agenturen, die sowohl für Pflegebedürftige als auch für Pflegepersonen Betreuungs- und Entlastungsleistungen vermitteln. Auch diese dürfen in Anspruch genommen werden.

Wer sich mit seiner Pflegekasse in Verbindung setzt, bekommt alle Angebote in der Nähe vermittelt. So kann er sicher sein, dass diese Angebote oder Leistungen auch anerkannt sind und ihm die Kosten dafür auch erstattet werden.

 

Pflegesachleistungen in Betreuungsleistungen umwandeln

Ab Pflegegrad 2 haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegesachleistungen. Werden diese Leistungen nicht voll ausgeschöpft, können die restlichen Beträge bzw. ausstehenden Leistungen zu Betreuungs- oder Entlastungsleistungen umgewandelt werden.

Wie das in der Praxis aussehen kann, zeigt das folgende Beispiel: Ein Pflegebedürftiger mit dem Pflegegrad 3 lässt sich nur gelegentlich vom ambulanten Pflegedienst betreuen, obwohl ihm laut Pflegegrad täglicher Betreuungsdienst zustehen würde. Für diese ausstehenden Leistungen kann er sich andere Entlastungsdienste suchen, etwa Entlastung im Haushalt oder kreative Gruppenangebote, die er nun über seinen Belastungsbeitrag abrechnen kann. Das gilt allerdings nur da, wo Pflegesachleistungen gewährt werden; für das Pflegegeld gilt diese Regelung nicht.

Näheres zum Pflege-Entlastungsbeitrag findet sich auch auf den Seiten von www.pflege-grad.org

Wer mehr über Pflegegrad 2 wissen möchte, findet hier alle wichtigen Informationen: www.pflege-grad.org/pflegegrad-2.html